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ARCHIV GEWISSENSFREIHEIT
1996 - 2022
herausgegeben von Paul Tiedemann

5. Berufs- und Arbeitsrecht und Gewissensfreiheit
5.3 Rechtsprechung
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EuGH
Urteil v. 13.10.2022
C-344/20

Die Arbeitsordnung eines Arbeitgebers, wonach für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein striktes Verbot jeglicher Kopfbedeckung während der Arbeitszeit gilt, stellt keine direkte Diskriminierung im Sinne der Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG dar, auch wenn sie dem Wunsch einer Muslimin entgegensteht, während der Arbeitszeit ein muslimisches Kopftuch zu tragen.

Es kann aber eine mittelbare Ungleichbehandlung vorliegen, wenn die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung tatsächlich besonders Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung benachteiligt. Eine mittelbare Ungleichbehandlung kann jedoch durch die Neutralitätspolitik gerechtfertigt sein, die der Arbeitgeber betreibt. Im Einzelfall bedarf es einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, in deren Rahmen die nationalen Gerichte der Religion oder Weltanschauung größere Bedeutung beimessen dürfen als den dagegen stehenden Interessen des Arbeitgebers.